Satzung

FördervereinTEDDY e.V.
Stand: 04. Februar 1997

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein TEDDY", im Falle sei­­ner Eintragung mit dem Zusatz "e.V.".

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1. Der lesbisch-schwule Filmpreis "TEDDY" (erst­mals 1987 verliehen) ist als offiziell aner­kann­ter Preis der Internationalen Filmfest­spiele Berlin der einzige Filmpreis seiner Art weltweit. Zweck des Vereins ist es,

  1. den TEDDY-Filmpreis mit den Mitteln des Vereins zum Förderpreis zu machen
  2. andere lesbisch-schwule Filmvorhaben zu för­­dern, die im Sinne von Bildung den Aus­bau von Tole­­ranz und Ver­ständigung zwi­schen den homo­sex­uel­len und hetero­sexuellen Bevöl­kerungs­grup­pen zum Inhalt haben
  3. die gesellschaftliche Wichtigkeit eines lesbisch-schwu­len Filmpreises national und inter­national hervor­zuheben und weiter zu för­dern.

2.2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbe­son­dere durch

  1. Sicherung und Förderung der Verleihungs-Ver­an­staltung am jeweils letz­­­ten Sonn­tag der Berlinale
  2. Förderung, Sammlung und Verbreitung von Infor­ma­tionen über lesbisch-schwule Thematik im Film und über entsprechende Filme­macher­/innen welt­weit
  3. Internationale Bekanntmachung und Förde­rung des Film­preises TEDDY, z.B. durch Ver­­­öffent­lich­ungen oder Ver­an­stal­­tungen
  4. internationalen Schutz des Namens "TEDDY" als Film­­preis und des von Comic-Zeichner Ralf König kre­ierten "TEDDY"-Cartoons.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­verordnung.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.

2.5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehren­amtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

3.1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mit­glie­­­der.

3.2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Ver­einsarbeit teil.

3.3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Auf­gaben des Vereins durch einen Mitglieds­beitrag, Sach- und /oder andere Lei­stun­gen, ohne an der Ver­eins­­arbeit teilzuneh­men.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Per­son, förderndes Mitglied kann jede natür­liche oder juri­sti­sche Person werden.

4.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent­­schei­det der Vorstand.

4.3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahme­antrags ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schrift­licher Mitteilung einzu­legende Widerspruch mög­­lich, über den die nächste ordentliche Mit­glie­derver­samm­lung mit Zwei­drittelmehrheit entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod der natürlichen oder Erlöschen der juris­ti­schen Person
  2. Austritt
  3. Ausschluß

5.2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Ver­ein wird mit dem Zugang der schriftlichen Aus­trittserklärung beim Vorstand wirksam.

5.3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Ver­einsinteressen gröblich verstoßen hat oder das trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist, durch Mehr­heits­be­schluß aus dem Verein ausschließen. Gegen den Aus­schluß stehen dem Ausgeschlossenen die in § 4.3. vor­ge­se­he­­nen Rechte zu. Der Widerspruch hat auf­schie­bende Wirkung.

5.4. Bereits für die Zukunft gelei­ste­te Mitglieds­bei­träge wer­­­­­den nicht erstattet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Von den Mitgliedern werden Bei­träge erhoben.

6.2. Die Höhe des Jahresbeitrags und eines evtl. Auf­nahmebeitrags und deren Fäl­lig­keiten werden von der Mitglieder­ver­sammlung fest­gesetzt.

6.3. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Ein­zel­fall.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 8 - 12)
  2. der Vorstand (§ 13)
  3. der Geschäftsführer (§ 14)
  4. der Beirat (§ 15)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordent­lichen Mitgliedern und ist mit der Zahl der erschie­ne­nen ordentlichen Mitglieder be­schluß­fähig. Jedes Mit­­glied hat eine Stimme. Die Mitglie­derversamm­lung hat ausschließlich fol­gende Befugnisse:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufge­stellten Haushaltsplans und Entlastung des Vorstands
  3. Entgegennahme des Jahresberichts und -abschlus­­ses des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit eines mög­li­chen Aufnahmebeitrags und des jähr­li­chen  Mit­glieds­­beitrags
  5. Beschlußfassung über die Änderung der Ver­­­eins­satzung und über die Auflösung des Ver­­­eins
  6. Beschlußfassung über den Widerspruch ge­gen die Nichtaufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern
  7. Ergänzung und Änderung der Tagesordnung

8.2. Anträge gemäß §§ 8.1. g) und 13.4., die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglie­derversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­versammlung beschlossen wer­den.

§ 9 Einberufung zur Mitglieder­ver­samm­lung

9.1. Mindestens einmal im Jahr findet eine or­dent­li­che Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vor­stand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schrift­lich unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs­schreibens folgenden Tag.

9.2. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mit­glied zu­g­e­gangen, wenn es an die letzte von ihm dem Ver­ein bekanntgegebene Adres­se gerich­tet ist.

§ 10 Beschlußfassung der Mitglieder­ver­samm­lung

10.1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mit­glied geleitet, das von der Mitglieder­versammlung zu Beginn bestimmt worden ist.

10.2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffent­lich. Gäste können durch einfachen Mehr­­­­­heits­beschluß zugelassen werden.

10.3. Abstimmungen erfolgen durch Handauf­heben, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit eine geheime Abstim­m­ung beschließt.

10.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück­­sicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glie­­der beschluß­fähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege­be­nen Stim­men, soweit die Satzung nichts anderes vor­schreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Be­­tracht.

10.5. Satzungsänderungen einschließlich Ände­­run­gen des Vereinszwecks oder die Auf­lösung des Ver­eins können nur mit einer Zwei­drittelmehrheit der auf der Mit­glieder­ver­samm­lung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Außerordentliche Mitglieder­ver­samm­lungen

11.1. Der Vorstand kann jederzeit eine außer­ordent­liche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu ver­pflichtet, wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.

11.2. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 12 Niederschrift, Protokoll

12.1. Über die Beschlüsse der Mitgliederver­samm­lung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Proto­kollanten zu unterzeichnen ist. Satzungs­­änderungen sind zu protokollieren.

12.2. Das Protokoll ist spätestens mit der Ein­ladung zur folgenden Mitgliederversammlung jedem aktiven Mitglied zuzusenden.

§ 13 Der Vorstand

13.1. Der Vorstand besteht aus drei (3) Mitglie­dern und wird auf die Dauer von drei (3) Jah­ren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt ist. Scheidet ein Vorstands­mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

13.2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vor­stand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In diesem Falle sind ein­stimmige Beschlüsse erforderlich, anson­sten gilt ein Antrag als abgelehnt.

13.3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mit­glieder sind gemeinsam vertretungs­berechtigt.

13.4. Der Vorstand kann während seiner Amts­zeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglie­der durch die Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

13.5. Der Vorstand legt entsprechend den Be­schlüssen der Mitgliederversammlung die Ein­zel­heiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle / des Geschäfts­führers.

§ 14 Geschäftsführer

14.1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer beru­fen. Dies kann sowohl eine natürliche Person wie eine juri­stische Person sein. Im Rahmen seiner Geschäfts­führung folgt er den durch den Vorstand gegebenen Richtlinien.

14.2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage eines dazu ab­zu­schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.

14.3. Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um.

§ 15 Beirat

15.1. Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine Einsetzung entscheidet der Vorstand.

15.2. Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vor­standes. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung.

15.3. Die Aufgaben des Beirates bestehen in bera­ten­der Mitwirkung bei der Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und bei der Durchführung ein­zel­ner Tätigkeitsbereiche.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ver­eins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an "Lesbisch-Schwules Büro Film e.V."- sofern die Mit­glie­der­ver­­sammlung nichts anderes be­schließt. Der Empfän­­ger des Vermögens hat dieses unmit­tel­bar und aus­­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen­den. Beschlüs­se über die künftige Verwendung des Ver­­eins­vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz­amtes ausgeführt werden.

Gemeinnütziger Förderverein Teddy e.V.

Amtsgericht Charlottenburg, Vereinsregister Nr. 17309 Nz
c/o Aschenneller, Grainauer Straße 11, 10777 Berlin

Bank

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Kto/Acc No  1150 009 809

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